Verpackungsgesetz B2B: Das sollten B2B-Unternehmen wissen

Pia Heßler 7.7.2023

Wir erklären, welche Verpflichtungen mit dem Verpackungsgesetz auf Online-Händler*innen, Hersteller*innen und Importeur*innen zu kommen

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) gilt für B2C- und B2B-Unternehmen. Wenn du Produkte und Verpackungen an Geschäftskund*innen verkaufst, solltest du dich detailliert mit deinen Pflichten zum Umweltschutz und zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs befassen. Welche Pflichten laut Gesetzgeber in deinen Verantwortungsbereich fallen und welche Softwares dich dabei unterstützen, erfährst du in diesem Artikel.

Was ist das deutsche Verpackungsgesetz?

Ziele Verpackungsgesetz B2B.png

Quelle: hildebrandt.de

Das deutsche Verpackungsgesetz regelt seit dem 05.07.2017 das Inverkehrbringen, die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen. Es verfolgt im B2B-Bereich drei Kernziele:

  • Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen vermeiden oder verringern
  • Verpackungsabfälle möglichst vermeiden und deren Wiederverwendung bzw. Recycling vorbereiten
  • Marktteilnehmer*innen vor unlauterem Wettbewerb schützen

An wen richtet sich das Verpackungsgesetz für B2B?

Betoffene des Verpackungsgesetzes B2B.png

Quelle: buildtogrow.de

Das Verpackungsgesetz für B2B betrifft alle natürlichen und juristischen Personen, die gewerbsmäßig mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland erstmalig in den Verkehr bringen. Das schließt sowohl die Herstellung, den Import, den Verkauf, die Vermietung, das Verleasen und das Verschenken der Verpackung mit ein. Somit betrifft das Verpackungsgesetz auch alle Online-Händler*innen, denn sie sind Erstinverkehrbringer*innen – unabhängig davon, ob sie ihre Verpackung selbst herstellen oder von Dritten beziehen.

Hersteller*innen müssen sich beim Verpackungsregister LUCID registrieren, um Verpackungen in Deutschland entweder durch Hersteller*innen selbst oder durch Dritte zu verkaufen bzw. in den Verkehr zu bringen. Die Art der Verpackung spielt keine Rolle:

  • systembeteiligungspflichtige Verpackungen (Bestätigung für den Anschluss an ein (duales) System ist Pflicht)
  • Transportverpackungen (z. B. Einwegpaletten)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die üblicherweise nicht bei privaten Verbraucher*innen im Müll landen (z. B. IBC mit Chemikalien)
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die eine Systembeteiligung nicht möglich ist aufgrund von Systemunverträglichkeit (z. B. Chemikalien mit gefährlichen Reststoffen)
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (z. B. Inhalte, die dem Selbstbedienungsverbot der Chemikalienverbotsverordnung unterliegen)
  • Mehrwegverpackungen
  • großgewerbliche Verpackungen und Industrieverpackungen
  • Serviceverpackungen

Das Verpackungsgesetz bezieht sich auf diese Materialfraktionen:

  • Glas
  • Papier, Pappe und Karton
  • Eisenmetalle
  • Aluminium
  • sonstigen Verbundverpackungen
  • Kunststoff
  • Naturmaterialien und sonstige Materialien

Welche Vorgaben und Pflichten beinhaltet das Verpackungsgesetz für den B2B-Bereich?

B2B-Unternehmen müssen einige Vorgaben und Pflichten erfüllen. Diese sind:

1. Registrierung

Hersteller*innen müssen die Registrierung selbst vornehmen. Zwar dürfen Unternehmen jede*n Mitarbeiter*in damit beauftragen, aber keine Dritten. 

Benötigte Angaben:

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Hersteller*innen
  2. Eine vertretungsberechtigte natürliche Person des Unternehmens
  3. Mindestens eine Kennnummer der Hersteller*innen (z. B. europäische oder nationale Steuernummern)
  4. Bestätigung über Sicherstellung der bundesweiten Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsabfällen (über eine Branchenlösung oder Systeme)
  5. Optional: Markennamen der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bzw. die darin enthaltenen Produkte
  6. Optional: Angaben wie Name, Anschrift und Kontaktdaten der beauftragten Bevollmächtigten

Nach vollständiger und korrekter Eingabe wird für Hersteller*innen nach ca. 24 Stunden eine Registrierungsnummer vergeben und diese im Verpackungsregister gelistet. Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen regelmäßige Meldungen von Plan- und Ist-Mengen an das Verpackungsregister sowie an das (duale) System erfolgen.

2. Rücknahme und Verwertung

Als Hersteller*in oder Importeur*in musst du die ordnungsgemäße Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Verpackungsabfälle organisieren. Dabei wird je nach Müllanfallstelle und -beschaffenheit zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unterschieden.

Die zurückgenommenen Verpackungen müssen nicht zwangsläufig identisch mit den ausgelieferten sein. Sie müssen lediglich deiner Verpackungsart, -form und -größe ähneln. Wenn du z. B. eine Einwegplatte aus Holz ausgeliefert hast, musst du ähnliche Holzpaletten annehmen. Auch die Menge darf variieren.

Entsorgung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Verpackungen, die typischerweise in Privathaushalten sowie vergleichbaren Anfallstellen als Müll entstehen, musst du bundesweit über ein System entsorgen. Eine eigene Rücknahme und Verwertung – ohne Anschluss an ein (duales) System – ist nicht erlaubt.

Bei den Systemen handelt es sich um zugelassene Entsorger*innen, die eine Rücknahme von Verpackungsabfällen über die kommunalen Sammlungen wie den Gelben Sack, die Blaue Tonne oder den Glascontainer sicherstellen und sie anschließend einer ordnungsgemäßen Verwertungsstelle übergeben. Die Finanzierung dieser Aufgaben läuft je nach Verpackungsmaterialfraktion über einen gewichtsbasierten Tarif, mit dem Hersteller*innen über eine Abfalllizenz abrechnen.

Entsorgung nicht systembeteiligungspflichtiger Verpackungen

Zu dieser Verpackungsfraktionen gehören folgende Verpackungen:

  • Verkaufs– und Umverpackungen, die üblicherweise nicht im Privathaushalt landen
  • Transportverpackungen, die im Rahmen der gewerblichen Logistik verwendet und nicht an Endverbraucher abgegeben werden
  • Systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen
  • Verkaufsverpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen

Gebrauchte und entleerte Verpackungen, die deinen ähneln, musst du kostenfrei zurücknehmen. Nur als Letztvertreiber*in darfst du die Rücknahme auf die konkreten Waren beschränken, die du Endverbraucher*innen anbietest.  Diese Verpackungsabfälle sollen anschließend ordnungsgemäß (wieder-)verwertet werden. Das kann auch bei der Rückgabe an Vorvertreiber*innen passieren. Die eigene Verwertung ist ebenfalls erlaubt, solange sie die Vorgaben des Verpackungsgesetzes erfüllt.

3. Nachweispflichten

Alle Hersteller*innen und nachfolgende Vertreiber*innen, die nicht systembeteiligte Verpackungen nach § 15 Absatz 1 VerpackG zurücknehmen, müssen Nachweispflichten zur Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungspflichten erfüllen. Deine Dokumentation sollte eine Aufschlüsselung nach Materialart und Masse enthalten und jährlich bis zum 15. Mai (für das vorangegangene Kalenderjahr) erstellt werden. Du musst in der Lage sein, deine Dokumentation der zuständigen Landesbehörde vorzulegen. Du bist für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich.

Verwertungsquoten

(Duale) Systeme und Verpackungsentsorger*innen müssen bei der Verwertung definierte Verwertungsqualität-Mindestquoten einhalten. Diese Verwertungsquoten werden schrittweise erhöht. Das sah bei der Verpackungsfraktion „Papier, Pappe, Karton“ z. B. so aus: 70 % bis 2018, 85 % ab 2019 und schon 90 % ab 2022. Die Systeme und Branchenlösungen bzw. Entsorger*innen tragen die Verantwortung zur Einhaltung der Quoten, nicht die Hersteller*innen, Importeur*innen und Händler*innen.

Pfandpflicht

Hersteller*innen und Vertreiber*innen müssen für befüllte Einweggetränkeverpackungen (z. B. Aluminiumdosen und PET-Flaschen) mindestens 25 Cent Pfand inklusive Umsatzsteuer pro Stück erheben. Die Verpackungshersteller*innen müssen zudem Teil eines bundesweiten Pfandsystems sein. Die Verpackungen müssen dauerhaft, gut les- und sichtbar als pfandpflichtig gekennzeichnet sein und den Hinweis „Einweg“ oder „Mehrweg“ enthalten.

Vertreiber*innen von Einweggetränkeverpackungen müssen leere Verpackungen kostenfrei zurücknehmen, den Pfandbetrag erstatten und sie zur Verwertung weitergeben. Die Rückgabe an Vorvertreiber*innen ist ebenfalls erlaubt.

4. Mengenmeldungen

Mengenmeldungen für nicht systembeteiligte Verpackungsfraktionen wie B2B- oder Transportverpackungen sind in der Regel nur zwischen Hersteller*innen und Entsorger*innen nötig. Die beiden Parteien bestimmen das Meldeintervall und -format und halten es vertraglich fest.

Folgende Meldungen sind für systembeteiligte Verpackungen Pflicht:

  1. Planmengenmeldungen ans System und Verpackungsregister: Hersteller*innen geben bis zum Jahresende eine Schätzung der Verpackungsmengen für das Folgejahr ab.
  2. Ist-Meldungen ans System und Verpackungsregister: Hersteller*innen melden regelmäßig (z. B. monatlich, quartalsmäßig oder jährlich) die tatsächlichen Verpackungszahlen.
  3. Vollständigkeitserklärungen ans Verpackungsregister: Im Rahmen dieser Erklärungen müssen die Verpackungsmengen durch akkreditierte Sachverständige oder Prüfer*innen (z. B. Wirtschaftsprüfer*innen) testiert und eingereicht werden.

In bestimmten Fällen können weitere Meldungen an Systeme oder Branchenlösungsbetreiber*innen hinzukommen.

Vollständigkeitserklärung

Per Vollständigkeitserklärung (VE) müssen Hersteller*innen einige Angaben zu den Verpackungen machen und ggf. auch jene melden, die sie zur Verwertung zurückgenommen haben. Die Angaben werden von akkreditierten Prüfer*innen (der Stiftung ZSVR) kontrolliert und testiert.

Diese Personen können sich akkreditieren lassen:

  • Öffentlich Bestellte und Vereidigte gemäß § 36 GewO
  • Vereidigte Buchprüfer*innen
  • Umweltgutachter*innen und Umweltgutachterorganisationen
  • Sachverständige mit Zulassung der Akkreditierungsstelle
  • Ausländische Sachverständige mit bestimmten Zulassungen
  • Wirtschaftsprüfer*innen
  • Steuerberater*innen

Die VE-Pflicht gilt für große Hersteller*innen. Für kleine Hersteller*innen gilt sie nur, wenn sie vom Verpackungsregister oder einer zuständigen Behörde dazu aufgefordert werden. Die exakte Definition der kleinen und großen Hersteller*innen findest du in einer Tabelle. Die Mindestmengengrenze für Papier, Pappe und Karton liegt beispielsweise bei 50 Tonnen jährlich. Solltest du zu den großen Hersteller*innen zählen oder dazu aufgefordert werden, musst du die VE jährlich zum 15. Mai bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister einreichen.

5. Kennzeichnung

Bis auf wenige Ausnahmen (Getränkeverpackungen, § 31 Absatz 1 VerpackG) gibt es keine Pflichtkennzeichnungen im Verpackungsgesetz. Verpackungen können – müssen aber nicht – mit diesen Merkmalen gekennzeichnet werden:

  • Marken: Wort- oder Wortbildmarken, die auf Produkten oder Verpackungen erscheinen
  • Herstellernamen: falls weder Produkt noch Verpackung eine beim Verpackungsregister gemeldete Markierung enthalten
  • Recycling-Codes (nach Anlage 5 VerpackG): für die Identifizierung des Materials
  • Systembetreiberlogo: die Kennzeichnung mit dem Grünen Punkt ® ist in Deutschland keine Pflicht mehr, in anderen Ländern teilweise schon

6. Hinweispflichten

Händler*innen, die Getränke in Einweg- oder Mehrwegverpackungen abgeben (Letztvertreiber*innen), müssen in ihrem Geschäft folgende Hinweise deutlich sicht- und lesbar (in Gestalt und Größe mindestens dem Preis entsprechend) in der Nähe der Getränke anbringen:

  • „EINWEG“: Getränke in Einwegverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen
  • „MEHRWEG“: Getränke in Mehrwegverpackungen mit Füllmengen von bis zu 3 Liter (Achtung: es gibt Ausnahmen)

Pflichthinweise von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Zu diesen Verpackungen können zählen:

  1. Transportverpackungen
  2. B2B-Verkaufs- und Umverpackungen
  3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit (nach § 7 Absatz 5 VerpackG) keine Systembeteiligung möglich ist
  4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  5. Mehrwegverpackungen

Wenn du als Händler*in (Letztvertreiber*in) diese Verpackungen an Endverbraucher*innen weitergibst, musst du sie hierüber informieren:

  • Rückgabemöglichkeiten
  • Sinn und Zweck der Rücknahme

Ein Text wie dieser kann zur Erfüllung der Pflichthinweise gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG verwendet werden: 

 
 

Hinweis nach § 15 Absatz 1 VerpackG

Die Verpackungen dieser Produkte dürfen nicht über die kommunale Abfallsammlung (z. B. Gelber Sack, Blaue Tonne usw.) entsorgt werden. Sie haben stattdessen die Möglichkeit, diese kostenfrei bei uns zurückzugeben. Über diese alternative Rücknahmemöglichkeit der Altverpackungen soll erreicht werden, dass diese einer vom Haushaltsabfall getrennten Sammlung zugeführt werden, damit sie ordnungsgemäß verwertet bzw. wiederverwendet werden können.

 
 

Wenn die Endverbraucher*innen keine Privathaushalte sind, kannst du eine andere Regelung zur Rückgabe und Logistikkostenübernahme treffen. Integriere sie in deinen Kaufvertrag oder in deinen AGB. 

Hinweis auf eine LUCID-Herstellerregistrierung

Es ist sinnvoll, Folgevertreiber*innen über eine Registrierung bei der Zentralen Stelle zu informieren. Dennoch besteht keine Pflicht. Der Vorteil ist, dass sie sich schnell entscheiden können, ob sie dein Produkt einfach weiterverkaufen können oder nicht. Solch ein Hinweis könnte so aussehen:

 
 

Hinweis zum deutschen Verpackungsgesetz

Wir sind unter der Nummer DExxxxxxxxxxxxx als Hersteller beim deutschen Verpackungsregister LUCID registriert. Zwecks Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsabfällen haben wir uns einem entsprechenden System angeschlossen.

 
 

Hinweis auf die Entsorgung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Laut Verpackungsgesetz gelten nur für (duale) Systeme Pflichthinweise zur Entsorgung von Verpackungsabfällen durch private Endverbraucher*innen. Dir als Firma steht es frei, ob du Hinweise verwendest. Ein Beispiel ist:

 
 

Hinweis zur Entsorgung von Verpackungen

Bitte werfen Sie Verpackungsabfälle nicht in den Hausmüll, sondern führen diese der getrennten Sammlung zu. Dazu stehen Ihnen in Ihrer Nähe die bewährten Rückgabemöglichkeiten wie der Gelbe Sack oder die Blaue Tonne zur Verfügung. Weitere Informationen zur korrekten Verpackungsentsorgung und den Rückgabemöglichkeiten erhalten Sie auch bei Ihrer Stadt- oder Kommunalverwaltung.

 
 

Sorgfaltspflicht für Plattformen

Elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister*innen sind verpflichtet, aktiv zu kontrollieren, ob Verpackungen der gehandelten Ware ordnungsgemäß angemeldet sowie ggf. auch bei einem (dualen) System lizenziert wurden. 

7. Beschränkungen des Inverkehrbringens

Wenn der Grenzwert von 100 mg je Kilogramm Blei, Quecksilber, Cadmium oder Chrom VI im Verpackungsmaterial überschritten wird, ist das Inverkehrbringen von Verpackungen bzw. deren Bestandteilen verboten.

Es gibt nur wenige Ausnahmen:

  • Mehrwegverpackungen in Wiederverwendungssystemen
  • Kunststoffkästen und -paletten unter bestimmten Voraussetzungen
  • Bleikristallglas-Verpackungen
  • Sonstige Glasverpackungen, deren Blei-, Cadmium-, Quecksilber- und Chrom VI- Konzentration (kumulativ) 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und deren Herstellung alle Anforderungen der Anlage 4 erfüllt

Das Inverkehrbringen von dünnwandigen Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 50 Mikrometern ist laut § 5 Absatz 2 verboten. Eine Ausnahmeregelung gilt für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern.

Was hat sich 2023 beim Verpackungsgesetz für B2B geändert?

Entwicklung des Verpackungsgesetzes B2B.png

Quelle: lizenzero.de

Das Verpackungsgesetz trat 2019 in Kraft, doch schon davor galten spezielle Regelungen und auch danach hat sich einiges getan. Sehen wir uns die Entwicklungsstufen des Verpackungsgesetzes im Detail an.

Die Zeit vor dem Verpackungsgesetz

Für Verkaufsverpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbraucher*innen oder vergleichbaren Anlaufstellen anfallen, waren Beteiligungen an einigen Rückholsystemen verpflichtend. Etwa über den Gelben Sack oder den Glascontainer wurden und werden Abfälle erfasst und verwertet.

Die Verpackungsverordnung

Bis zum 31.12.2018 galt die Verpackungsverordnung. Sie war in gewissem Sinne die Grundlage des Verpackungsgesetzes. Die darin enthaltenen Pflichten wurden erweitert, beispielsweise durch die Spezifikation von Verpackungen und durch die Einführung einer Nachweis- sowie Hinweispflicht.

Die Ablösung der Verpackungsverordnung durch das Verpackungsgesetz (2019 bis 2021)

Das Verpackungsgesetz wurde im Mai 2018 verabschiedet und trat zum 01.01.2019 in Kraft. Sein Ziel ist es, die Anforderungen entsprechend der Produktverantwortung nach § 23 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu definieren und die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG in deutsches Recht umzusetzen. Für eine bessere Transparenz und Unterstützung der zuständigen Behörden wurde eine zentrale Stelle geschaffen. Sie soll eine Verpackungsentsorgung auf einer nachhaltigen und wettbewerbsneutralen Basis sicherstellen. In diesem Zuge gab es einige Änderungen wie die deutliche Erhöhung der Quoten sowie die Verschärfung der Pflichten und Definitionen.

Neuerungen ab Juli 2022

Die Novelle verschärft die bestehenden Regelungen erneut. Betroffen sind vor allem E-Commerce-Unternehmen, die Fulfillment-Dienstler*innen oder Online-Marktplätze nutzen.

  • Kontrollpflicht für Online-Marktplätze: Online-Marktplätze müssen überprüfen, ob Händler*innen ihren Pflichten nachkommen.
  • Geänderte Zuständigkeit für Fulfillment-Dienstleister*innen: Nicht (mehr) sie sind für die Lizenzierung von Versandverpackungen zuständig, sondern die beauftragenden Händler*innen. Fulfillment-Dienstleister*innen müssen einen entsprechenden Nachweis verlangen.


Was kann passieren, wenn du das Verpackungsgesetz für B2B nicht einhältst?

Wenn du als Hersteller*in, Importeur*in oder Händler*in deinen Verpflichtungen nicht nachkommst, kannst du strafrechtlich verfolgt werden. Gesetzesverstöße können zivil- und verwaltungsrechtlich durch unterschiedliche Stellen sanktioniert werden.

  • Satte Bußgelder: Das Inverkehrbringen von Verpackungen ohne Registrierung oder das Verpassen von Mengenmeldungen kann mit Bußgeldern von bis zu EUR 200.000 pro Einzelfall geahndet werden.
  • Abmahnungen und Schadenersatz, einstweilige Verfügungen und Klagen: Bei Nichteinhaltung der Vorgaben haben Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, wodurch ein Verstoß gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen kann.
  • Gewinnabschöpfungen: Überwachende Behörden können die Abschöpfung des zu Unrecht erzielten Gewinns verlangen, wodurch kalkulierte Verstöße verhindert werden sollen.
  • Einziehungen: Es können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung bzw. Vorbereitung gebraucht wurden oder dafür bestimmt waren.
  • (Faktische) Vertriebsverbote: Zum einen ist die Unterlassung des Vertriebs von nicht konformen Produkten Kern einer zivilrechtlichen Abmahnung. Andererseits wird durch Ordnungswidrigkeitenverfahren das Inverkehrbringen nicht ordnungsgemäß registrierter Verpackungen untersagt.

Welche Versandsoftwares eignen sich zur Einhaltung des Verpackungsgesetzes?

Gemäß dem Verpackungsgesetz haben B2B-Unternehmen einiges zu beachten. Eine sichere Lösung zur Einhaltung gesetzlicher Anforderungen sind Versandsoftwares. Welche am besten zu dir passt, hängt von deinem Unternehmen ab – je nachdem, ob du z. B. Produkte über deinen eigenen Onlineshop oder Marktplatz vertreibst.

  • Beispiel 1: Produktverkauf über deinen eigenen Onlineshop: Du lagerst und verkaufst deine Produkte selbst. Du bist für die Beteiligung der Versandverpackung verantwortlich, da du die Verpackung erstmalig mit der Ware befüllst und als Hersteller*in giltst.
  • Beispiel 2: Produktverkauf über deinen eigenen Onlineshop und Warenproduzent: Wenn du zusätzlich selbst die Ware produzierst und sie in eine Produkt- bzw. Umverpackung füllst, bist du außerdem zur Beteiligung dieser Verpackung verpflichtet.
  • Beispiel 3: Dropshipping: Betreibst du zusätzlich oder ausschließlich Dropshipping, füllst du die Ware nicht selbst in eine Verpackung. Dein*e Dropshipping-Dienstleister*in lagert und versendet die Ware über Produzenten, die sie in deinem Namen verschicken. Die Verantwortlichkeit liegt bei den Hersteller*innen und Dropshipping-Dienstleister*innen. Beachte die Nachweispflicht!
  • Beispiel 4: Fulfillment: Werden deine Waren im Verteilerlager (z. B. Amazon) zwischengelagert, in eine Versandverpackung gefüllt und in deinem Namen verschickt? Die Lizenzierungspflicht geht seit Juli 2022 ausnahmslos an beauftragende Händler*innen über. Fulfillment-Dienstleister*innen müssen deren Systembeteiligung kontrollieren.
  • Beispiel 5: Warenimport: Wenn du Verpackungen gewerbsmäßig in Deutschland einführst, bist du als Importeur*in verantwortlich. Werden deine Waren aus einem ausländischen Onlineshop (betrifft EU- und Nicht-EU-Länder) direkt an deutsche Kund*innen verschickt, stehen Betreibende in der Pflicht.

Auf OMR Reviews findest du viele hilfreiche Versandsoftwares. Lies dir die verifizierten Nutzerbewertungen durch und entscheide dich für das Tool, das deine Verantwortlichkeiten am besten abdeckt.

Das sind aktuell die beliebtesten Softwares auf OMR Reviews:


Fazit: Mit der passenden Versandsoftware brauchst du dir (fast) keine Gedanken über das Verpackungsgesetz für B2B machen

Es ist nicht einfach, den Überblick zu behalten. Die für dich geltenden Verpflichtungen sollten vom Profi definiert oder bestätigt werden. Eine konforme Versandsoftware ist eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, immer auf dem Laufenden zu bleiben und mit einem guten Gewissen deinen Geschäftsalltag zu bestreiten. Sieh dir unbedingt unseren Artikel zu den besten Shipping-Tools an.

Pia Heßler
Autor*In
Pia Heßler

Pia war mehr als 10 Jahre im Vertrieb und Marketing verschiedenster Unternehmen aktiv. Danach gründete sie ihr eigenes Unternehmen und betreibt dieses zusammen mit ihrer Geschäftspartnerin.

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