„Negativ-SEO“ und einstweilige Verfügungen: Neue Eskalationsstufe im Black Friday-Krimi

Torben Lux23.11.2017

Zieht sich der Markenrechtsstreit noch über viele Jahre hin?

Black Friday
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Inhalt
  1. Black Friday 2017: Einstweilige Verfügungen und Negativ-SEO
  2. Simon Gall befürchtet gezielte Attacken auf seine SEO-Rankings
  3. Beschluss gegen Super Union Holdings Ltd. und Black Friday GmbH
  4. Reaktionen auf einstweilige Verfügungen
  5. Abmahnung gegen Amazon und über ein dutzend Löschanträge

Während sich Kunden schon seit Tagen über Deals und Angebote rund um den “Black Friday” freuen können, tobt im Hintergrund weiter ein Streit um die Wortmarke zum milliardenschweren Schnäppchentag. Nachdem bereits im vergangenen Jahr mit harten Bandagen gekämpft und Händlern mit Abmahnungen gedroht wurde, legen die Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong und andere Marktteilnehmer jetzt noch eine Schippe drauf: Shops erhalten Aufforderungen, Verlinkungen zur Konkurrenz zu löschen, es werden einstweilige Verfügungen durchgesetzt und Amazon verklagt. OMR erklärt den Status Quo.

Knapp über eine Milliarde Euro sollen Händler in Deutschland in den vier Tagen vom “Black Friday” bis zum “Cyber Monday” im vergangenen Jahr umgesetzt haben. Damit gehört das Schnäppchenwochenende zu den lukrativsten und umsatzstärksten Shopping-Events der Welt. Einer Umfrage vom Handelsverband Deutschland zufolge könnte sich das Umsatzvolumen in Deutschland dieses Jahr auf 1,7 Milliarden Euro erhöhen – und damit auch die Begehrlichkeiten verschiedener Marktteilnehmer noch einmal deutlich steigen.

Dass der Black Friday am 24. November auch dieses Jahr nicht ohne rechtliche Auseinandersetzungen auskommen wird, ist allerdings vor allem nach den Ereignissen im letzten Jahr keine große Überraschung. Im Oktober 2016 hatte sich die Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong die Rechte an der Wortmarke “Black Friday” gesichert. Die österreichische Black Friday GmbH, Betreiberin von unter anderem blackfridaysale.de, tritt hierzulande seitdem als exklusive Lizenznehmerin auf und verkauft Sublizenzen. Schon länger bestehende, konkurrierende Portale wie beispielsweise black-friday.de von Simon Gall und Online-Shops haben seitdem mit Abmahnungen sowie bis heute gesperrten Social-Media-Seiten und Apps zu kämpfen. Für Medien wie mobilegeeks.de (Unterlassungserklärung) und t3n.de (einstweilige Verfügung) gab es ebenfalls Konsequenzen. Focus Online musste offenbar einen kritischen Artikel löschen (Link zur Wayback Machine).

Black Friday 2017: Einstweilige Verfügungen und Negativ-SEO

Auch in diesem Jahr sind es vor allem wieder die Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong, die Black Friday GmbH aus Österreich (blackfridaysale.de) und Simon Gall – Performance Marketing (black-friday.de), die im Zentrum der Black Friday-Aufregung stehen.

Black Friday

Ein Post auf der Facebook-Gruppe „Wortfilter“.

Nachdem es 2017 erst lange ruhig geblieben war, tauchten Mitte Oktober die ersten Stimmen verunsicherter Händler auf. Stephan Meyer, Mitglied der Facebook-Gruppe “Wortfilter” und Betreiber des Online-Shops shoes4friends.de, schreibt in einem Post von Angeboten des Lizenznehmers für eine “absolut überteuerte Kampagne” und parallel eingehenden Mails der Markeninhaberin, in denen dazu aufgefordert wird, Verlinkungen zu black-friday.de zu löschen. Die Plattform habe nicht das Recht, die Wortmarke “Black Friday” zu nutzen; exklusive Lizenznehmerin in Deutschland sei die Black Friday GmbH. Falls die Links bis zum 27. Oktober nicht gelöscht werden, sehe man sich gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Auf Nachfrage von OMR erklärt Stephan Meyer, dass er die Verlinkung zu black-friday.de sofort entfernt hat, um jeglichen Problemen aus dem Weg zu gehen. Auch auf eine Zusammenarbeit mit Simon Gall habe er daraufhin verzichtet, obwohl das zunächst geplant gewesen sei. Stattdessen hat shoes4friends ein Angebot der Black Friday Gmbh angenommen. “Das erste Angebot war utopisch im hohen fünfstelligen Bereich, so dass ich abgesagt habe”, so Meyer. “Einen Tag später kam ein neues, deutlich niedrigeres Angebot für ein kleines Werbepaket, das ich angenommen habe. Vor allem, weil ich aus den letzten Jahren wusste, wie wichtig der Begriff ‚Black Friday‘ für uns ist.”

Zwar sei Stephan Meyer nach eigener Darstellung mit dieser Entscheidung zufrieden und sich auch sicher, dass sich die Investition in eine Sublizenz definitiv lohnen werde. Dass sich jemand Black Friday als Wortmarke eintragen lassen konnte, hält er aber für falsch: “Das ist gegen alle Regeln der DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt). Hier hat ein Sachbearbeiter einen großen Fehler gemacht.”

Simon Gall befürchtet gezielte Attacken auf seine SEO-Rankings

Black-Friday.de-Betreiber Simon Gall sieht die aus seiner Sicht zweifelhaften Aktionen der Super Union Holdings Ltd. mit der Sorge, dass diese seine “Suchmaschinen-Position nachhaltig beeinträchtigen” könnten. “Es werden nicht nur E-Mails verschickt sondern auch Briefe, die tatsächlich per Luftpost aus Hong Kong kommen”, erklärt er im Gespräch mit OMR. “Es ist echt Wahnsinn, was da für ein Aufwand betrieben wird. Die Briefe gehen an alle Webseitenbetreiber, auf denen es Links zu meiner Seite gibt. Das scheint eine ganz neue Dimension des Negativ-SEO zu sein.”

Als Negativ-SEO bezeichnet man gezielte Maßnahmen, die zur Abwertung von Websites durch Suchmaschinen wie Google führen sollen. Normalerweise erfolgt dies beispielsweise durch Link-Spam in Foren sowie auf Seiten aus der Grauzone oder durch das Kopieren und vielfache erneute Veröffentlichen von Content der Seite.

Verlinkungen auf black-friday.de laut Sistrix.

Wie viele Online-Shops neben shoes4friends noch der Aufforderung gefolgt sind und Verlinkungen zu black-friday.de gelöscht haben, lässt sich kaum feststellen. Daten des SEO-Tools Sistrix zufolge waren die Verlinkungen auf Galls Seite vor kurzem zwar tatsächlich etwas rückläufig – von 3.310 am 09. Oktober auf 2.900 am 23. Oktober 2017. Da seitdem aber wieder ein positiver Trend zu erkennen ist, könnte es sich hierbei auch lediglich um normale Schwankungen handeln. Im Oktober 2016 verlor black-friday.de in nur wenigen Tagen ein paar hundert Links, um sich danach wieder deutlich zu steigern.

Auch die Entwicklung des von Sistrix ermittelten Sichtbarkeitsindex zeigt im Vergleich mit blackfridaysale.de keine großen Auffälligkeiten. Zuletzt wurden die Daten am 20. November aktualisiert, in den kommenden Tagen dürfte die Kurve ähnlich wie im letzten Jahr wieder deutlich nach oben ausschlagen.

Die Entwicklung vom Sichtbarkeitsindex von black-friday.de und blackfridaysale.de im Vergleich (Quelle: Sistrix).

Beschluss gegen Super Union Holdings Ltd. und Black Friday GmbH

Trotzdem wollte sich Simon Gall gegen das Geschäftsgebaren wehren – und erwirkte gegen die Super Union Holdings Ltd. und die Black Friday GmbH am 30. Oktober eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf (inzwischen nicht mehr online einsehbar). Der Inhalt: Beiden Antragsgegnerinnen ist auf Grund besonderer Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt, gegenüber Simon Galls Kunden zu behaupten, das Verwenden von “Black Friday” in ihrer Werbung sei eine Verletzung der Wortmarke. Auch das Einstellen von Angeboten auf black-friday.de und das Verlinken auf die Website stelle keine Verletzung der Wortmarke dar.

Die Black Friday GmbH und Geschäftsführer Konrad Kreid reagierten einige Tage später ihrerseits mit einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt. Diese richte sich gegen einen in der Veröffentlichung nicht näher genannten Marktteilnehmer und “u.a. gegen die Veröffentlichung einer irreführenden Pressemeldung, in der suggeriert wird, dass die eingetragenen Markenrechte in Deutschland keinen Bestand haben und jeder, ohne Rücksicht auf die eingetragene Marke, mit dem Begriff werben kann.” Der Rechtsanwalt Dr. Alexander Hogertz, der mit seiner Kanzlei Hogertz LLP die Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. vertritt, war auf Anfragen von OMR für kein Statement verfügbar.

Reaktionen auf einstweilige Verfügungen

Auch wenn für Außenstehende der Schluss äußert nahe liegt, dass es sich bei dem genannten Marktteilnehmer um Simon Galls black-friday.de handelt, möchte Konrad Kreid das gegenüber OMR nicht bestätigen: “Wir möchten in diesem Bezug keinen Namen nennen. Wir haben keine Kenntnis vom Beschluss des Landgerichts Düsseldorf und er ist uns nicht zugestellt worden”, so der Geschäftsführer der Black Friday GmbH. “Die ganzen Informationen haben wir bis dato rein aus einer im Internet verbreiteten Pressemitteilung von Herrn Simon Gall entnommen.”

Der Traffic von black-friday.de und blackfridaysale.de inklusive Partnerseite der Bild im Vergleich (Quelle: SimilarWeb).

Beeinträchtigungen der Tätigkeit oder der von Lizenznehmern erwarte Kreid nicht: “Die deutsche Wortmarke ist weiterhin in Kraft. Der Beschluss wirkt nach dessen Zustellung auch nur zwischen den Parteien blackfridaysale.de und black-friday.de von Herrn Gall. Es ist nicht zu entnehmen, dass die Wortmarke “Black Friday” allgemein nicht mehr beachtet werden müsse.” Das sei im Rahmen der Pressemitteilung absichtlich falsch dargestellt worden.

In einem Schreiben von Simon Galls Anwalt an einige besorgte Partner von black-friday.de stellt dieser fest, dass das Landgericht Frankfurt am Main die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf selbst und den ihr zugrunde liegenden Anspruch inhaltlich nicht behandelt habe. Sie bezog sich lediglich auf die nicht anonymisierte Veröffentlichung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2017 und die darauf bezogene Pressemitteilung.

Abmahnung gegen Amazon und über ein dutzend Löschanträge

Dass die Super Union Holdings Ltd. bei der Durchsetzung des Markenrechts auch vor den ganz großen Dickschiffen der Branche nicht zurückscheut, hat sie Anfang November unter Beweis gestellt. Vor dem Landgericht Hamburg reichte die Markeninhaberin aus Hong Kong Klage gegen Amazon ein. Der E-Commerce-Riese will sich zu laufenden Verfahren zwar nicht äußern, spricht in einer kurz darauf veröffentlichten Pressemitteilung allerdings ausschließlich vom “Cyber Monday” und der “Cyber Monday Woche” – die Wortmarke “Black Friday” wird nicht genannt. Ob der Fokus auf die selbstkreierten Schnäppchentage sowieso geplant war, lässt sich nicht feststellen. Bleibt die Frage, ob sich Amazon von einem drohenden Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro beirren lässt.

Wie lange die Wortmarke “Black Friday” derweil noch Bestand haben wird, ist fraglich. Insgesamt 15 Löschanträge sind aktuell beim Deutschen Marken- und Patentamt veröffentlicht. Ein Sprecher des Amtes erklärt gegenüber OMR, dass man auf eine Entscheidung im Januar 2018 hoffe: “Wir betreiben das Verfahren mit Hochdruck. Leider ist es damit aber aller Wahrscheinlichkeit nach noch nicht zu Ende. Da gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt werden kann, ist es gut möglich, dass das Verfahren anschließend dort weitergeführt wird.”

Ob die Wortmarke “Black Friday” dann aber noch so begehrt sein wird, wie aktuell, darf zumindest angezweifelt werden. Schon jetzt setzen immer mehr Händler auf eigene, neue Namenskreationen – und versuchen diese wiederum, als Marke eintragen zu lassen. So wirbt unter anderem Galeria Kaufhof mit der “Black Week” (Anmeldung am 9. November 2016, Status: Eingegangen), die Media-Saturn-Holding mit “Red Friday Week” (Marke eingetragen seit 10. Mai 2016) und in Meschede in Nordrhein-Westfalen gibt es den “Pink Friday”.

Black FridayCyber MondaySEO
Torben Lux
Autor*In
Torben Lux

Torben ist seit Juni 2014 Redakteur bei OMR. Er schreibt Artikel und Newsletter, plant das Bühnenprogramm des OMR Festivals, arbeitet an der "State of the German Internet"-Keynote, betreut den OMR Podcast und vieles mehr.

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