Short and dry: Welche GesetzesÀnderungen erwarten die HR-Abteilungen 2025
Rebecca Feucht8.1.2025
Ob der gestiegene Mindestlohn, das Selbstbestimmungsgesetz oder der EU-AI-Act â all diese Ănderungen erfordern Anpassungen in den HR-Prozessen und der Unternehmenskultur.
74 Artikel umfasst allein das BĂŒrokratieentlastungsgesetz â und das ist lĂ€ngst nicht alles, was sich 2025 Ă€ndert. Ăberblick gefĂ€llig?
Wie ĂŒblich: Neues Jahr, neue Gesetze. Doch was bedeutet das fĂŒr HR? Weniger BĂŒrokratie, mehr Selbstbestimmung, strengere Berichtspflichten â 2025 stellt neue Anforderungen. Dabei heiĂt es Prozesse optimieren, Systeme anpassen, Effizienz sichern und gleichzeitig compliant bleiben. Doch zuallererst braucht es einen Ăberblick. Was steht 2025 an?
FĂŒr die Humans in HR
Letâs start strong: Der Mindestlohn steigt auf 12,82 ⏠pro Stunde und der Grundfreibetrag sowie der Kinderfreibetrag ebenfalls â mehr Geld fĂŒr Arbeitnehmer*innen und mehr Aufwand fĂŒr Personalabteilungen. Neben zusĂ€tzlichen lohnsteuerlichen Ănderungen gibt es weitere Themen, die mögliche ProzessĂ€nderungen mit sich bringen:
MĂŒtter schĂŒtzen
Unternehmen mĂŒssen den Arbeitsplatz von Schwangeren genau auf Risiken prĂŒfen und alles dafĂŒr tun, dass sie sicher arbeiten â betriebliche BeschĂ€ftigungsverbote sollen wirklich die Ausnahme bleiben. Weiter gibt es die Möglichkeit, weniger anlassunabhĂ€ngige GefĂ€hrdungsbeurteilung durchzufĂŒhren â also ĂberprĂŒfungen, in denen keine Schwangerschaft/Stillzeit im Unternehmen besteht. Die Bedingung fĂŒr dieses Vorgehen ist, dass es zur besagten TĂ€tigkeit eine Regel des Ausschusses fĂŒr Mutterschutz gibt, welche die Arbeit fĂŒr schwangere oder stillende Personen untersagt. Trotzdem muss es dokumentiert werden. Zu finden ist es im § 10 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes.
Eine weitere wichtige Ănderung, die noch vor den Neuwahlen umgesetzt werden soll, ist der gestaffelte Mutterschutz nach Fehlgeburten. Hier gab es eine Einigung zwischen SPD, CDU und den GrĂŒnen â der finale Beschluss steht noch aus.Â
â Barrieren entfernen â baulich, digital und emotional
FĂŒr öffentliche Einrichtungen lĂ€ngst Alltag, fĂŒr Unternehmen bald Pflicht: Am 28. Juni 2025 tritt das BarrierefreiheitsstĂ€rkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Was das heiĂt? GerĂ€te wie Laptops, Telefone oder Bankautomaten, die ab diesem Stichtag angeschafft werden, mĂŒssen barrierefrei nutzbar sein. Und auch interne Software, digitale Kommunikation und Dienstleistungen â zum Beispiel Intranet, Online-Shops oder Online-Banking â fallen unter die neuen Vorgaben.
Und was bedeutet "barrierefrei" konkret? Das regelt die Verordnung zum Gesetz (BFSGV). Darin geht es unter anderem um:
- Textalternativen fĂŒr nicht-textliche Inhalte,
- KompatibilitÀt mit assistiven Technologien,
- und die VerstÀndlichkeit von Texten.
Wer nicht liefert, riskiert Ărger: Betroffene können sich an die Landesbehörde fĂŒr MarktĂŒberwachung wenden â und wenn das nicht hilft, bleibt der gerichtliche Weg. Unternehmen sollten auĂerdem ihre Mitarbeitenden schulen. Das steht zwar nicht direkt im Gesetz, ist aber in der Praxis unverzichtbar, um die neuen Anforderungen umzusetzen.
Was ein Zufall, da haben wir doch gleich was: Am 13. MĂ€rz 2025 findet bei OMR Education ein Deep Dive zum Thema âInklusion statt Paragrafen: Das BFSG einfach umsetzenâ statt. Darin werden die rechtlichen Grundlagen mitgeteilt und praxisnahe Tipps zur Umsetzung gegeben. Bist du dabei? Hier gehts zur Anmeldung
Selbstbestimmung
Seit dem 1. November 2024 ist das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft. Es macht es Menschen leichter, ihren Namen und ihr Geschlecht offiziell zu Ă€ndern â und Arbeitgeber:innen sind in der Pflicht, entsprechend zu handeln.
Damit der Prozess fĂŒr Betroffene ohne Scham und Vorurteile ablĂ€uft, sollten Unternehmen die nötigen AblĂ€ufe frĂŒhzeitig definieren. Dazu gehören: Ănderungen in der Personalakte, Anpassungen von Dokumenten wie VertrĂ€gen, Zeugnissen oder anderen Unterlagen und â falls gewĂŒnscht â die Aktualisierung von geschĂ€ftlichen Adressen wie E-Mail-Adressen. Doch damit hört es nicht auf. Arbeitgeber*innen mĂŒssen auch die gesamte Belegschaft sensibilisieren, um Diskriminierung aktiv zu verhindern. ZusĂ€tzlich lohnt es sich, infrastrukturelle Anpassungen wie die Einrichtung von Unisex-Toiletten zu prĂŒfen.
Wer hier proaktiv handelt, zeigt nicht nur Offenheit, sondern auch klare Haltung â und das zĂ€hlt heute mehr denn je.
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Deutschlandweit gilt BĂŒrokratieabbau
74 Artikel hat das vierte BĂŒrokratieentlastungsgesetz und einige davon bringen Chancen fĂŒr die Digitalisierung von Prozessen â das Papier-Chaos hat ausgedient. Und welche? Hier ein kleiner Ăberblick:
â ArbeitsvertrĂ€ge
Ab dem 1. Januar 2025 dĂŒrfen ArbeitsvertrĂ€ge in reiner Textform ĂŒbermittelt werden, dementsprechend bedarf die unterschriebene PDF-Variante nun keiner schriftlichen BestĂ€tigung mehr. Das gilt ebenso fĂŒr weitere Dokumente, wie zum Beispiel Arbeitszeugnisse. Ausnahmen sind befristete ArbeitsvertrĂ€ge und ArbeitsvertrĂ€ge mit erhöhten Schwarzarbeitsrisiko (benannt in §2 Absatz 1 SchwarzArbG) und fĂŒr KĂŒndigungen bleibt die Schriftform ebenfalls bestehen. Die Anpassung findet sich in § 2 des Nachweisgesetzes und im §630 bĂŒrgerliches Gesetzbuch.Â
â Kurzer Exkurs zur Form gefĂ€llig? Schriftform besagt, dass ein Dokument auf Papier oder einem anderen dauerhaften Medium zur VerfĂŒgung gestellt werden muss, meistens auch mit hĂ€ndischer Unterschrift von einer oder zwei Parteien. Textform bezeichnet die Kommunikation, die keiner grundsĂ€tzlichen Form unterliegt. Es kann auf Papier, aber auch per E-Mail oder SMS stattfinden â dabei ist eine Unterschrift nicht notwendig. Die einzige Bedingung ist, dass es dauerhaft lesbar ist (z. B. PDF-Dokument).Â
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Verbesserung der eAU
Seit 2023 verpflichtend wird die digitale Krankmeldung zum Jahreswechsel 2024 / 2025 in der Darstellung und Kommunikation verbessert. Zum Beispiel bekommen Arbeitgebende eine Information, wenn spezielle FĂ€lle nicht vollstĂ€ndig digital ĂŒbermittelt werden können. Geregelt im §109 des Sozialgesetzbesuches IV besser nachzulesen beim GKV-Spitzenverband.
â VerkĂŒrzung der Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfrist fĂŒr bestimmte Dokumente verkĂŒrzt sich um zwei Jahre â also auf 8 Jahre und das auch rĂŒckwirkend. Darunter fallen Belege sowie versandte und empfangene Rechnungen. Welche genau? Die genaue Definition ist im §257 Absatz 1 Nummer 4 des Handelsgesetzbuches, im §147 der Abgabenordnung sowie dem §14b des Umsatzsteuergesetzes. Ausnahmen bestĂ€tigen die Regel â vor allem im deutschen Gesetz: Manche Branchen sind aktuell von dieser Reglung noch ausgenommen.
eRechnung fĂŒr die gesamte EU
Unternehmen mĂŒssen in der Kommunikation mit anderen Organisationen Rechnungen in strukturierten Daten (XML) bereitstellen, empfangen und bearbeiten. Das bedeutet, die Informationen mĂŒssen ĂŒber Programme automatisiert ausgelesen werden können. Folgende Prinzipien sorgen dafĂŒr:Â
- Die passende Software mit dem entsprechenden Workflow existiert,Â
- die betroffenen Mitarbeitenden sind geschult,Â
- der Prozess und die Datenverarbeitung ist in die Datenschutzrichtlinien eingearbeitetÂ
- und entsprechende organisatorische und technische MaĂnahmen sind getroffen.
Rechnungen an Privatpersonen sind nicht betroffen, hier bleibt weiterhin bestehen, dass der* die EmpfĂ€nger*in der digitalen Variante zustimmen muss. Die Ănderung zur eRechnung ist im §23 des Wachstumschancengesetzes zu finden.Â
Nicht neu, aber trotzdem relevant
Ohne einen Anspruch auf VollstĂ€ndigkeit zu erheben, sollten zwei Gesetze in dieser AufzĂ€hlung nicht vergessen werden. KĂŒnstliche Intelligenz wird immer gröĂer und unverzichtbarer â gerade im Unternehmenskontext. Aber Vorsicht: Transparenz ist hier das A und O. Unternehmen mĂŒssen klar kommunizieren, wie KI eingesetzt wird. Ebenso wird das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in 2025 wieder mehr von sich hören lassen.Â
â KĂŒnstliche Intelligenz â Vorurteilsfrei
KI ist eine hilfreiche Entlastung im Arbeitstag, aber auch eine Risikoquelle bei einem falschen Einsatz oder fehlender Kontrolle. Die Vorgeschichte und eine ausfĂŒhrliche Betrachtung gibt es im Beitrag âUnseretwegen: KI diskriminiert Menschenâ meines Kollegen Marvin Behrens. Um zukĂŒnftig fĂŒr Chancengleichheit und Transparenz zu sorgen, hat die EU den AI-Act erlassen. Darin sind verschiedene Punkte geregelt, zum Beispiel die Information ĂŒber die Nutzung von KI-Systeme, eine interne Risikobewertung, Schulungen fĂŒr BeschĂ€ftigte und die menschliche und strukturierte Ăberwachung der Systeme. Dazu können noch weitere konkrete MaĂnahmen kommen, sobald Deutschland ein nationales DurchfĂŒhrungsgesetz erlassen hat.Â
â Die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
Auch wenn das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits seit 2023 in Kraft ist, bleibt es 2025 relevant. Themen wie faire Arbeitsbedingungen, Menschenrechte und nachhaltige Standards entlang der Lieferkette rĂŒcken weiter in den Fokus, und die Anforderungen an die Berichterstattung sowie interne Schulungen werden immer wichtiger. Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie die Standards nicht nur erfĂŒllen, sondern auch in der Unternehmenskultur verankern sind â besonders mit Blick auf die erste Berichtserstattung zum 31. Dezember 2025.
Zukunftsmelodie oder lieber gleich handeln?
Noch nicht in Kraft, aber auf dem Weg: Anfang 2025 haben in der Betrachtung kommender Gesetze noch weitere Themen Aufmerksamkeit verdient. Zum Beispiel die digitale Zeiterfassung, bei der sich Deutschland sehr viel Zeit lĂ€sst â aber auch die erweitere Berichterstattung zur Transparenz und Gleichberechtigung.Â
Digitale ZeiterfassungÂ
Ankommen, Pause und Gehen â Zeiten, die Unternehmen schon heute von ihren Arbeitnehmern dokumentieren mĂŒssen, seit das Bundesarbeitsgericht sein Urteil am 13. September 2022 gefĂ€llt hat. Doch die finale Ausgestaltung des Gesetzes ist noch nicht passiert. Dementsprechend wissen viele Unternehmen noch nicht, ob oder zu wann sie eine digitale Zeiterfassung einfĂŒhren mĂŒssen. Jedoch soll es laut des aktuellen Referentenentwurfes Unternehmen ab 10 BeschĂ€ftigten betreffen.Â
â Unternehmensberichte zu Umwelt & Diversity
Deutschland hat 2024 die Frist verschlafen, aus der Corporate Sustainability Reporting Directive nationales Recht zu machen. Trotz eingeleitetem Vertragsverletzungsverfahren der EU wurde aus dem Regierungsentwurf in 2024 kein passendes Gesetz. Hoffentlich wird das noch was zu Anfang 2025, denn die ersten Unternehmen sind schon fĂŒr das GeschĂ€ftsjahr 2024 berichtspflichtig. GrundsĂ€tzlich geht es in der Richtlinie, um eine transparente Darstellung des aktuellen Unternehmensstatus zu Nachhaltigkeitsthemen wie Umweltschutz, sozialer Verantwortung und UnternehmensfĂŒhrung. Da die Berichtspflicht stufenweise eingefĂŒhrt wird, lohnt es sich prozessseitig schon jetzt Vorbereitungen zu treffen. Zum Beispiel mit der Sammlung der genannten Daten â natĂŒrlich datenschutzkonform. Dabei beachtet werden sollte, dass die PrĂŒfung durch Externe passieren wird.
Wie viel verdienst du eigentlich? â Transparenz in Gehaltsstrukturen
Mit dem 26. Juni 2023 hat das EuropĂ€ische Parlament einen Meilenstein fĂŒr Transparenz und Gleichberechtigung auf den Weg gebracht â zumindest was GehĂ€lter angeht. Folgend sind ein paar Punkte der EU-Entgelttransparenzrichtlinie aufgefĂŒhrt, die bis zum 7. Juni 2026 in deutsches Recht umgewandelt werden mĂŒssen.Â
- Arbeitssuchende mĂŒssen in der Stellenausschreibung oder vor dem ersten GesprĂ€ch ĂŒber das Gehalt oder mindestens die Gehaltsspanne informiert werden. Dabei ist die Frage nach dem vorherigen Gehalt nicht mehr zulĂ€ssig.Â
- Arbeitnehmende dĂŒrfen nach dem Gehaltsdurchschnitt fĂŒr Ă€hnliche Positionen im Unternehmen fragen â aufgeschlĂŒsselt nach Geschlecht.
- Unternehmen berichten ĂŒber das unternehmensinterne LohngefĂ€lle je nach BeschĂ€ftigtenzahl in bestimmten Jahresrhythmen.Â
- Falls es in diesen Berichten zu nicht rechtfertigbaren Geschlechtsunterschieden kommt, mĂŒssen sich Unternehmen rechtfertigen und ggf. mit Sanktionen rechnen.Â
- Opfer von geschlechtsspezifischer Gehaltsdiskriminierung sollen einen besseren Zugang zu Gerechtigkeit und EntschĂ€digung erhalten. Zum einen durch die Umkehr der Beweislast â also das Unternehmen muss beweisen, dass es keine Diskriminierung gab. Zum anderen können Arbeitnehmervertreter*innen und Gleichstellungsbeauftragte mit einer Sammelklage fĂŒr die BeschĂ€ftigten eintreten.Â
Es ist eine Sammlung, dementsprechend lĂ€sst sich schwer ein Fazit ziehen. Wenn dennoch eins gewĂŒnscht ist, sollte auf die Menschen geblickt werden. Und das machen die neuen Gesetze und GesetzesĂ€nderungen â ob Gleichberechtigung, Schutz, Transparenz oder den Abbau von Barrieren. Nicht nur durch die zentrale Steuerung eines Unternehmens sollten sich alle mit diesen Themen beschĂ€ftigten.Â