Bald offline? Konkurrent lässt Hautarzt-App von Dermanostic verbieten
Online Doctor zieht gegen das Düsseldorfer Startup vor Gericht – obwohl das eigene Angebot ähnlich ist
- Ein Lehrstück über die Tücken des Marktes
- Ähnliches Produkt, unterschiedliche Strategie
- Gründer*innen in weißen Kitteln
- "Das Urteil legt die Hürden für Startups höher"
- Dermanostic verliert die Klage
- Es könnte Monate dauern
- Muss der EuGH das Urteil nochmal prüfen?
Dermanostic und Online Doctor haben sehr ähnliche Produkte – und beide wollen eine Ausschreibung der Techniker Krankenkasse gewinnen. Es geht um Millionen potentielle Kund*innen, also zieht Online Doctor vor Gericht und lässt die Dermanostic-App verbieten. Schlechter Stil oder Notwehr, darüber gehen die Meinungen auseinander. Doch das Urteil könnte weitreichende Folgen für die Telemedizin-Branche haben.
Auf den ersten Blick erinnern das Hautarzt-Startup Dermanostic und der Konkurrent Online-Doktor an eine alte Werbung für den Schokoriegel Twix: In der Werbung sieht man zwei Fabriken, in denen angeblich jeweils einer der zwei Riegel hergestellt wird. In der linken Fabrik wird Karamell übergossen, in der rechten überzogen. Links wird umhüllt mit Schokolade, rechts ummantelt. Und so könnte man es auch bei den beiden Startups beschreiben: Bei Dermanostic kann man Auffälligkeiten von Hautärzt*innen untersuchen lassen, bei Online Doctor überprüfen. Und während man dafür bei Online Doctor Fotos per App übermitteln muss, muss man diese bei Dermanostic übertragen. Kurzum: Die beiden Angebote gleichen einander zwar nicht wie ein Twix dem anderen, sind sich aber mindestens sehr ähnlich.
Dass ein Gericht nun dem einen Anbieter den Betrieb seiner App untersagt, müsste also eigentlich bei dem anderen ziemliche Sorgenfalten hervorrufen – doch genau das Gegenteil ist der Fall. Denn obwohl sich die beiden Angebote so sehr ähneln, ist der Fall nicht mal ansatzweise so amüsant wie die Geschichte der Schokoriegel in der Werbung. Denn das Verbot der Dermanostic-App wurde ausgerechnet vom Hamburger Konkurrenten Online Doctor vorangetrieben. Dieser hatte im vergangenen Jahr eine einstweilige Verfügung gegen das Düsseldorfer Startup beantragt – und bekam nun Recht (Az. 3U 3/24). Ein Urteil mit Folgen für die gesamte Branche, ist man beim Magazin "Spiegel" überzeugt. Dort hieß es zuletzt: "Telemedizin-Startups droht das Aus".
Ein Lehrstück über die Tücken des Marktes
Doch ob es wirklich so schlimm ist, darüber gibt es unterschiedliche Auffassungen, je nachdem ob man mit Verantwortlichen aus Hamburg oder Düsseldorf über den Fall spricht. "Wir können weiter ganz normal am Markt tätig sein", sagt Dermanostic-Gründerin Alice Martin. Man habe die Zweckbestimmung der App geändert und Anpassungen an der App vorgenommen. Dermanostic müsse das Angebot vom Markt nehmen, ist man in Hamburg überzeugt. "Dermanostic darf auch kein ähnliches Produkt vertreiben, dessen Zweck dem aktuell vertriebenen Produkt ähnelt", sagt Online-Doktor-Chef Tobias Wolf: "Soweit Dermanostic der Anordnung des Gerichts nicht nachkommt, verhalten sie sich rechtswidrig."
Der Fall ist damit einerseits ein Lehrstück über die Tücken im Medizin-Markt, der zwar einerseits dringend mehr Digitalisierung benötigt, andererseits aber auch regulatorische Hürden aufweist. Er wirft aber andererseits auch die Frage auf, wie weit man gehen darf als Startup, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Denn beide Unternehmen konkurrierten im vergangenen Jahr bei einer Ausschreibung der Techniker Krankenkasse, der größten gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Sie will ihren Versicherten einen Online-Hautcheck ermöglichen – und macht dafür eine Ausschreibung, um die sich sowohl Dermanostic als auch Online Doctor bewerben. Voraussetzung: Eine Zulassung als Medizinprodukt. Beide Startups bewerben sich. Und dann zieht Online Doctor vor Gericht.
Ähnliches Produkt, unterschiedliche Strategie
Dermanostic wurde 2019 von zwei Ehepaaren gegründet: Patrick und Estefanía Lang sowie Ole und Alice Martin. Die beiden Frauen sind Dermatologinnen – genauso wie einer der Gründer des drei Jahre zuvor gegründeten Konkurrenten Online Doctor. Paul Scheidegger, Tobias Wolf und Philipp Wustrow haben ihr Startup 2016 in der Schweiz gestartet, seit 2020 wollen sie von Hamburg aus auch den deutschen Markt erobern. Genau wie Dermanostic arbeiten sie dafür mit Hautärzt*innen zusammen. Per App werden Symptome geschildert und die Daten erfasst, dann ein paar Fotos der betroffenen Stelle aufgenommen und anschließend von Arzt*innen begutachtet. Innerhalb weniger Stunden kommt dann der Befund. Wie gesagt, es erinnert alles ein wenig an die Twix-Werbung: So weit, so ähnlich. Doch damit hören die Gemeinsamkeiten dann auch schon auf.
Denn im Marketing gehen die beiden Startups sehr unterschiedlich vor. Online Doctor versucht über Hautarzt-Praxen den Kotakt zu potentiellen Kund*innen aufzubauen – und durch Kooperationen mit Krankenkassen wie der Techniker. Dermanostic hingegen setzt anfangs sehr stark auf PR, die Geschichte der beiden gründenden Ehepaare funktioniert hervorragend. Dermanostic nimmt stärker die Endkonsument*innen in den Blick – auch durch Content-Marketing auf Social-Media-Plattformen. Was beide gemeinsam haben: Für beide wäre die Kooperation mit der Techniker Krankenkasse sehr hilfreich, gerade auch in der Kommunikation und für weitere Gespräche mit potentiellen Partner. Frei nach dem Motto: Wenn eine App von der Krankenkasse empfohlen wird, dann muss sie ja gut sein.
Gründer*innen in weißen Kitteln
Bei Online Doktor erzählt man sich den weiteren Verlauf der Geschichte so: 2021 trat in Deutschland die Europäische Medizinprodukte-Verordnung in Kraft. Bei Online Doctor prüfte man, welche Folgen dies für das junge Unternehmen haben könnte – und beschloss, sich für die Risikoklasse IIa zertifizieren zu lassen. Das ist vergleichsweise teuer und aufwendig, weil man unter anderem einen externen Prüfer (eine sogenannte Benannte Stelle) wie beispielsweise den TÜV braucht. Immerhin: 2025 soll es endlich soweit sein mit der Zertifizierung – und bis dahin greift aufgrund der frühzeitigen Bewerbung für Online Doktor eine Übergangsregelung, durch die das eigene Angebot am Markt bleiben kann. Tobias Wolf sagt, es sei essentiell, die Patientensicherheit in den Fokus zu stellen.
Das würde das Dermanostic-Team wohl genauso sagen. Auch Dermanostic setzt viel daran, als Medizinprodukt wahrgenommen zu werden. Auf Fotos tragen alle vier Gründer*innen mitunter weiße Kittel, damit auch ja klar ist: Hier kümmern sich echte Ärzt*innen. Auf eine Zertifizierung hat man allerdings lange verzichtet – deshalb kann Dermanostic jetzt auch keine Übergangsfrist für sich in Anspruch nehmen. Das führt zu der kuriosen Situation, dass eigentlich beiden gerade die entsprechende Zertifizierung fehlt – Online Doctor aufgrund der Übergangsfrist geschützt ist, während sich Dermanostic nun mit den Folgen des Urteils auseinandersetzen muss.
"Das Urteil legt die Hürden für Startups höher"
Bislang hatte Dermanostic die Nase vorn: Mehr als 300.000 Behandlungen konnte das Startup schon durchführen – Online Doktor kommt auf rund 200.000. Nebenbei hat das Team bereits diverse Auszeichnungen bekommen. Aktuell ist Dermanostic für den Deutschen Gründerpreis nominiert, der im September 2024 vergeben wird. Speziell die beiden Gründerinnen sind medial sehr präsent, auch Wirtschafspromis wie Weleda-CEO Tina Müller oder Unternehmer Marcus Diekmann unterstützen sie. Viel mehr positive PR kann man als Startup nicht haben. Aber um als Medizinprodukt aktiv sein zu dürfen, braucht es dann eben doch auch das Erfüllen formaler Vorgaben, machte das Gericht jetzt klar.
„Viele Anbieter wollen aus Marketingsicht gerne ein Medizinprodukt sein. Das fällt einem aber schnell auf die Füße, wenn man sich daran auch wirklich messen lassen muss", sagt Rechtsanwalt Christian Hübner von der auf Medizinrecht spezialisierten Kanzlei Novacos aus Düsseldorf. Durch das Urteil stehen Telemedizin-Startups aus seiner Sicht zwar noch nicht vor dem Aus, "das Urteil legt die Hürden für Startups aber damit auf jeden Fall höher. Der sicherste Weg wäre daher sicherlich für vergleichbare Anbieter, frühzeitig eine Zertifizierung der Klasse IIa unter Einbindung einer Benannten Stelle anzustreben."
Dermanostic verliert die Klage
Dermanostic hat das nicht getan. Das Unternehmen wählt den Weg der Selbstzertifizierung nach der Klasse I. Damit erklärt man im Grunde, dass das eigene Produkt den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es ist der leichtere Weg. Als Dermanostic im Juli 2023 auf seiner Internetseite angibt, eine Zertifizierung Klasse I zu haben, wird man in Hamburg sofort aktiv. Eine Mitarbeiterin des Unternehmens wird dafür sogar zur Testkundin und lässt einen Insektenstich untersuchen, um Informationen zu sammeln, wie Dermanostic arbeitet und welche Angaben sie machen. Wenig später beginnt der Streit vor Gericht – der mit einer Niederlage für Dermanostic endet.
Ein Sieg der Gerechtigkeit also? Das sieht man in Düsseldorf etwas anders – wegen der Geschichte mit der Techniker Krankenkasse. Für deren Ausschreibung ist eine Zulassung als Medizinprodukt nötig, aber mehr als die Klasse I von Dermanostic hat Online Doktor zu diesem Zeitpunkt auch nicht anzubieten. Und die kooperieren da bereits mit der Techniker Krankenkasse. Im November 2020 hat man das Angebot gestartet, als erste gesetzliche Krankenkasse laut Homepage. Seitdem haben im Schnitt laut TK-Angaben 2.100 Versicherte im Monat den "Online-Hautarzt" genutzt. Man muss kein Mathematiker sein, um sich auszurechnen, was das bei einem Wechsel für Dermanostic bedeutet hätte.
Doch es kommt anders. Dermanostic verliert die Klage. Alles vorbei also? Bei der Techniker Krankenkasse heißt es: "Bislang wurde noch kein Zuschlag für den Online-Hautcheck erteilt." Weitere Informationen könne man vor dem Hintergrund des laufenden Vergabeverfahrens nicht geben. Aus Sicht von Medizinrechtler Christian Hübner ist der Fall eindeutig – aber nicht endgültig: „Die App ist in ihrer bisherigen, dem Urteil zugrundeliegenden Form vorläufig verboten und darf so erstmal nicht weiter betrieben werden, da ist das Urteil sehr klar. Mit gewissen Änderungen könnte die App aber wie eine neue App zu bewerten sein, gegen deren Betrieb dann gegebenenfalls erneut vorgegangen werden könnte oder – je nach Sichtweise – müsste. Ob solche Änderungen am Ende reichen, müsste dann wieder ein Gericht klären."
Es könnte Monate dauern
Bei Dermanostic gibt man sich zumindest nach außen zuversichtlich: „Wir haben uns natürlich rechtlich beraten lassen und die einhellige Meinung war, dass eine Zertifizierung nach Klasse IIa nicht notwendig ist", sagt Alice Martin: "Grundsätzlich gilt ja: Je größer die Auswirkungen auf das Leben der Patienten, desto strikter muss im Vorfeld die Zertifizierung sein – etwa bei Beatmungsgeräten. Bei unserer App werden die Patienten aber immer von echten Ärzten befundet und betreut, daher besteht auch kein erhöhtes Risiko für die Patienten.“ Dermanostic könnte jetzt ein Hauptsacheverfahren anstreben. Ein Urteil könnte aber Jahre dauern.
Weil die Meinungen so unterschiedlich sind, war es aus Sicht von Online Doktor wichtig, den Sachverhalt juristisch prüfen zu lassen. Die Frage reicht weit über den aktuellen Einzelfall einer Ausschreibung hinaus. Auch bei Finanzierungsrunden könnte es am Ende darum gehen, ob man gewisse formale Vorgaben erfüllt oder nicht. "Da der Zertifizierungsprozess sehr zeitintensiv ist und wesentliche Kosten mit sich bringt, war es aus unserer Sicht entscheidend hierzu ein obergerichtliches Urteil zu erhalten", sagt Online-Doktor-Chef Tobias Wolf.
Muss der EuGH das Urteil nochmal prüfen?
Dass man einen direkten Konkurrenten einfach nur ausbremsen wollte, während man selbst das Glück hat, von einer Übergangsfrist zu profitieren, bestreitet er. Der Vorwurf, man habe sich einen Vorteil bei der Ausschreibung verschaffen wollen, mute skurril an vor dem Hintergrund, dass Dermanostic sich auch gerichtlich bestätigt offensichtlich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil im Rahmen der Ausschreibung mit einer inkorrekten Zertifizierung habe verschaffen wollen. "Ohne die wären sie gar nicht erst zum Vergabeverfahren zugelassen worden", sagt Tobias Wolf.
Das Verbot der App des Konkurrenten will er daher nun auch gerichtlich durchsetzen. Anwalt Christian Hübner sagt: „Das Urteil ist recht weitgehend, weil es den Begriff ,liefern’ sehr weit auslegt." Was er meint: Patient*innen geben in der App Daten ein, die dann an den Arzt bzw. die Ärztin übertragen werden. Juristisch stellt sich dabei die Frage, ob schon die reine Erfassung und Übertragung von Daten für eine telemedizinische Behandlung eine Zertifizierung voraussetzt. So sieht es das Oberlandesgericht, das zuvor betraute Landgericht sah es anders. Es kann daher auch Auswirkungen auf andere Apps im medizinischen Bereich haben. "Diese Einschätzung ist daher aus meiner Sicht so relevant, dass sie auch noch einmal in höheren Instanzen, vielleicht sogar letztlich beim Europäischen Gerichtshof, geklärt werden sollte", sagt Christian Hübner: "Gerade auch in Anbetracht der vorherigen abweichenden Meinung des Landgerichts Hamburg würde ich sagen: Es bleibt nicht bei dem Urteil in dieser Instanz."